1.2.1 Raumordnung, Landesentwicklungsplan
Am 1. Juli 2019 ist die Verordnung über den Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) vom 29. April 2019 (GVBl. II/19 [Nr. 35]) in Kraft getreten. Er beinhaltet die landesplanerischen Festlegungen für die Ziele „Z“ sowie die Grundsätze „G“ der Raumordnung.
Für das Plangebiet des Bebauungsplans enthält der Landesentwicklungsplan explizit keine Ausweisungen.
Strukturräumlich gehört die Stadt Finsterwalde zum Weiteren Metropolenraum der Hauptstadtregion Berlin - Brandenburg. Gemäß Festlegungskarte 1 besitzt die Stadt Finsterwalde die Funktion eines Mittelzentrums (Z 3.6).
Z 3.6 Mittelzentren
(1) Mittelzentren im Weiteren Metropolenraum sind
Angermünde, Bad Belzig, Bad Freienwalde (Oder), Beeskow, Eberswalde, Eisenhüttenstadt, Finsterwalde, Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca), Fürstenwalde/Spree, Guben, Herzberg (Elster), Jüterbog, Kyritz, Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota), Lübbenau/Spreewald/Lubnjow/Błota, Luckau, Luckenwalde, Nauen, Neuruppin, Prenzlau, Rathenow, Schwedt/Oder, Seelow, Spremberg/Grodk, Templin, Zossen und in Funktionsteilung Elsterwerda – Bad Liebenwerda, Lauchhammer – Schwarzheide, Perleberg – Wittenberge, Pritzwalk – Wittstock/Dosse, Senftenberg/Zły Komorow – Großräschen, Zehdenick – Gransee sowie Beelitz – Werder (Havel) (im BU).
Zur Siedlungsentwicklung bestimmt der LEP HR u.a. folgende Ziele und Grundsätze der Raumordnung:
G 5.1 Innenentwicklung und Funktionsmischung
- Die Siedlungsentwicklung soll unter Nutzung von Nachverdichtungspotenzialen innerhalb vorhandener Siedlungsgebiete sowie unter Inanspruchnahme vorhandener Infrastruktur auf die Innenentwicklung konzentriert werden. Dabei sollen die Anforderungen, die sich durch die klimabedingte Erwärmung insbesondere der Innenstädte ergeben, berücksichtigt werden.
- Die Funktionen Wohnen, Arbeiten, Versorgung, Bildung und Erholung sollen einander räumlich zugeordnet und ausgewogen entwickelt werden.
Z 5.2 Anschluss neuer Siedlungsflächen
- Neue Siedlungsflächen sind an vorhandene Siedlungsgebiete anzuschließen.
- Für Gewerbe- und Industrieflächen sind Ausnahmen von Absatz 1 zulässig, wenn besondere Erfordernisse des Immissionsschutzes oder der Verkehrserschließung ein unmittelbares Angrenzen neuer Flächen an vorhandene Siedlungsgebiete ausschließen.
Z 5.6 Schwerpunkte der Wohnsiedlungsflächenentwicklung
(2) und (3) In Mittelzentren im Weiteren Metropolraum ist eine quantitativ uneingeschränkte Wohnsiedlungsflächenentwicklung möglich.
Abb. 2: Ausschnitt aus der Festlegungskarte des LEP HR
Geobasisdaten: © GeoBasis-DE/LGB
In der Stellungnahme zur Zielanfrage des Bebauungsplans „Erweiterung Grenzweg“ gemäß Art. 12 des Landesplanungsvertrages vom 02.07.2019 ist derzeit kein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung zu erkennen.