Planungsdokumente: Energie- und Gewerbepark Hohensaaten

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.1.1. Art der Nutzung

Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Energie- und Gewerbepark Hohensaaten“ werden gewerbliche Bauflächen, Sonderbauflächen und Flächen für die innere Erschließung sowie von der Bebauung freizuhaltende Flächen festgesetzt. Die vorgesehenen Nutzungsgrenzen sind durch Symbole in den zeichnerischen Festsetzungen gekennzeichnet.

Gewerbegebiet (GE)

Die zeichnerisch festgesetzten Flächen für das Gewerbegebiet (GE) gem. § 8 BauNVO dienen der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und Lageranlagen, soweit von diesen Anlagen bei sachgerechter Handhabung keine erhöhten Gefahren für die Umwelt und die Bevölkerung ausgehen, und öffentliche Betriebe. Zudem sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig, soweit diese nur einen untergeordneten Flächenanteil, im Sinne von weniger als die Hälfte der bebaubaren Grundstücksfläche einnehmen.

Ausnahmsweise zulässig sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter (§ 8 (3) BauNVO), soweit die Anzahl und die Grundfläche der Wohnungen einen angemessenen betrieblichen Rahmen, im Sinne von Bedarf, bezogen auf Betriebsgröße, Art des Betriebs und Größe der Schichtbelegschaft nicht übersteigen.

Im festgesetzten Gewerbegebiet nicht zulässig sind:

  • Groß- und Einzelhandelseinrichtungen
  • Tankstellen, so diese der öffentlichen Versorgung dienen, mit Ausnahme von Zapf- und Ladesäulen für Energie und Energieträger, die vor Ort gewonnen werden sowie mit Ausnahme von Betriebstankstellen
  • öffentlich zugängliche Anlagen für sportliche Zwecke
  • öffentlich zugängliche Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke
  • Vergnügungsstätten sowie
  • Anlagen, die unter die Bestimmungen des Störfallrechts fallen
  • raumbedeutsame Vorhaben zur Nutzung der Windenergie
  • Anlagen der Kleintierhaltung.

Begründung

Die Stadt Bad Freienwalde und der Vorhabenträger beabsichtigen, Flächen für vornehmlich produzierendes und verarbeitendes Gewerbe mit hohem Energiebedarf zu erschließen. Es sollen vornehmlich keine Unternehmen der Lager- und Logistikbranche angesiedelt werden, da Bad Freienwalde im Sinne des Zentralen-Orte-Modells eine Randlage einnimmt und über keine entsprechend günstige verkehrliche Anbindung (Straße, Schiene) verfügt. Die Zulässigkeit von Geschäfts- und Bürogebäuden soll die vollständige Firmenansiedlung befördern, ohne jedoch ausschließlich als Verwaltungsstandort genutzt zu werden.

Die zulässigen Ausnahmen für Wohnstätten ergeben sich aus dem Erfordernis verschiedener Branchen hinsichtlich der Unterbringung von Wach-, Überwachungs- und Bereitschaftspersonal sowie der Schichtleitung. In Gewerbe- und Industriegebieten ist grundsätzlich mit einem höheren Störpotential zu rechnen. Die Wohnbevölkerung hingegen genießt im Sinne des Immissionsschutzes eine besondere Schutzbedürftigkeit, wodurch emissionsverursachende Tätigkeiten so weit eingeschränkt werden, damit die zulässigen Immissionswerte an den Wohnstätten nicht überschritten werden. Eine Einschränkung von gewerblichen Tätigkeiten soll gerade vermieden werden.

Die ausgeschlossenen Nutzungsarten sollen verhindern, dass bestehende wirtschaftliche Strukturen in den einzelnen Ortsteilen negativ, wie etwa durch Abwanderung aus dem innenstädtischen Bereich, beeinflusst werden. Zudem sind Betriebe ausgeschlossen, die unter die Bestimmungen des Störfallrechts fallen, um einen ausreichenden Abstand zu schutzbedürftigen Gebieten einzuhalten.

Industriegebiet (GI)

Die zeichnerisch festgesetzten Flächen für das Industriegebiet (GI) gem. § 9 BauNVO sollen neben dem nicht erheblich belästigenden, produzierenden und verarbeitenden Gewerbebetrieben Betriebe aufnehmen, die aufgrund eines höheren Störungspotentials eines größeren Abstands zu den nächstgelegenen Wohnbebauungen bedürfen. Das GI ist zudem Betrieben vorbehalten, die aus anderen Rechtsrahmen, wie dem Immissions- und Störfallrecht einen Mindestabstand zu Wohngebieten einhalten müssen.

Im GI sind ausnahmsweise Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter (§ 8 (3) BauNVO) zulässig, soweit die Anzahl und die Grundfläche der Wohnungen einen angemessenen betrieblichen Rahmen, im Sinne von Bedarf, bezogen auf Betriebsgröße, Art des Betriebs und Größe der Schichtbelegschaft nicht übersteigen.

Im festgesetzten Industriegebiet nicht zulässig sind:

  • Groß- und Einzelhandelseinrichtungen
  • Tankstellen, so diese der öffentlichen Versorgung dienen, mit Ausnahme von Zapf- und Ladesäulen für Energie und Energieträger, die vor Ort gewonnen werden sowie mit Ausnahme von Betriebstankstellen
  • öffentlich zugängliche Anlagen für sportliche Zwecke
  • öffentlich zugängliche Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke
  • Vergnügungsstätten
  • Anlagen, in denen Stoffe bzw. Stoffkategorien gehandhabt werden, die den Abstandsklassen III und IV zuzuordnen sind
  • raumbedeutsame Vorhaben zur Nutzung der Windenergie
  • Anlagen der Kleintierhaltung.

Begründung

Die Stadt Bad Freienwalde und der Vorhabenträger beabsichtigen, Flächen für vornehmlich produzierendes und verarbeitendes Gewerbe mit hohem Energiebedarf zu erschließen. Dem störenden Gewerbe werden hierbei Betriebe zugeordnet, von denen erhöhte Emissionen an u.a. Schall und/oder Luftinhaltsstoffen ausgehen. Weiterhin sollen sich Betriebe ansiedeln, die z.B. zu Zwecken der Systemdienstleistung im Bereich der Elektroenergieversorgung Energiespeicherungs- und/oder -umwandlungsanlagen betreiben. Hierbei ergeht der Verweis u.a. auf die Wasserstoffinitiative der Bundesregierung. Lageranlagen für Vor- oder Zwischenprodukte, Betriebsmittel und/oder Produkte können ab einer bestimmten Lagermenge unter die Bestimmungen des Störfallrechts fallen. Hierzu sind Betrachtungen nach Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG (KAS-18) zu erarbeiten.

Die Handhabung von Stoffen und Stoffklassen, die den Abstandsklassen III (mind. 900 m) und IV (mind. 1.500 m) zuzuordnen sind, werden aufgrund der jederzeit einzuhaltenden Mindestabstände zu schutzbedürftigen Gebieten ausgeschlossen. Im Zuge der Erzeugung synthetischer Energieträger über chemische Prozesse mit Einsatz von Elektroenergie (z.B. Wasserstoffelektrolyse) werden die Vor- und Zwischenprodukte sowie Produkte nach derzeitigem Kenntnisstand maximal den Abstandsklassen I oder II zugeordnet.

Im GI gilt ebenso wie unter GE die wechselseitige Betrachtung von emissionsbehafteten Tätigkeiten und der Schutzbedürftigkeit der Wohnbevölkerung in Bezug auf die Ausnahme von Betriebsleiterwohnungen.

Sondergebiet Photovoltaik (SO PV)

Die zeichnerisch festgesetzten Flächen für das sonstige Sondergebiet (SO) gem. § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Photovoltaik-Freiflächenanlage und Rechenzentrum (PV) dienen der Unterbringung von gebäudeunabhängigen Anlagen sowie von baulichen Anlagen für die Errichtung und den Betrieb eines Rechenzentrums inkl. der zum Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen einschließlich Stellflächen. Die Nutzungsgrenze ist in den zeichnerischen Festsetzungen hervorgehoben.

Sonstige Nutzungen, die nicht in direktem Zusammenhang mit den Photovoltaik-Freiflächenanlagen oder dem Rechenzentrum einschließlich dessen zum Betrieb erforderlichen Nebenanlagen stehen, sind ausgeschlossen. Ausnahmsweise ist innerhalb des festgesetzten Sondergebietes SO PV eine land- oder forstwirtschaftliche Bodennutzung zulässig.

Begründung

Bereits im derzeit rechtsgültigen gemeinsamen Flächennutzungsplan 2014 – 2025 wird die Liegenschaft des ehemaligen Tanklagers Hohensaaten als Konversionsfläche bezeichnet und als besonders geeigneter Standort für Photovoltaik-Freiflächenanlagen eingestuft. In Verbindung mit den Freiflächenanlagen soll als möglicher Abnehmer der vor Ort gewonnenen Energie ein Rechenzentrum angesiedelt werden. Neben der Nutzung der vor Ort erzeugten Elektroenergie ist die Lage abseits bebauter Bereiche und abseits stark befahrener Straßen von Vorteil.

5.1.2. Maß der Nutzung

Gewerbegebiet (GE) und im Industriegebiet (GI)

Im Gewerbegebiet (GE) und im Industriegebiet (GI) werden jeweils eine Grundflächenzahl von 0,8 und die Höhe von baulichen Anlagen über dem Gelände auf maximal 20 m festgesetzt. Technische Anlagen (wie Abgaskamine, Rohrbrücken) sowie sicherheitstechnische Anlagen (Absturzsicherungen an Höhenarbeitsplätzen), von denen keine Wirkung von Wänden ausgehen, sind von der Höhenfestsetzung ausgenommen.

Auf eine Festsetzung der Baumassenzahl wird verzichtet. Es gilt somit § 21 (4) BauNVO.

Begründung

Aktuell sind Baumbestände landschaftsbildprägend. Bauliche Anlagen sind durch die flächenhafte Wirkung von Wänden besonders geeignet, eine Landschaft zu überprägen. Zum Schutz von Blickbeziehungen aus dem Odertal zu den Hohensaatener Sandterrassen und Vermeidung einer Dominanzwirkung baulicher Anlagen im Landschaftsbild erfolgt die Höhenfestsetzung.

Technische und sicherheitstechnische Anlagen nehmen einen weitaus geringeren Anlagenanteil ein, wodurch eine flächenhafte Wirkung ausgeschlossen wird.

Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung ist zudem die Anwendbarkeit des Artikels 1, Punkt 1.3 e der AVV Luftfahrt zu prüfen, ob das Plangebiet aufgrund der Grenznähe als Tiefflugzone für Polizei-, Militär- und/oder Rettungsflieger ausgewiesen ist bzw. an eine solche grenzt und somit alle baulichen und technischen Anlagen höher als 20 m über Grund als Luftfahrthindernisse zu kennzeichnen sind.

Sondergebiet Photovoltaik (SO PV)

In der Sonderbaufläche Photovoltaik werden eine Grundflächenzahl von 0,6 und eine maximale Höhe der baulichen Anlagen von 5,0 m über Grund festgesetzt. Für das Baufenster zur Ansiedlung des Rechenzentrums einschließlich der zum Betrieb erforderlichen Nebenanlagen werden eine Grundflächenzahl von 0,8 und eine maximale Bauwerkshöhe von 20 m festgesetzt.

Auf eine Festsetzung der Baumassenzahl wird verzichtet. Es gilt somit § 21 (4) BauNVO.

Begründung

Die zulässige Grundflächenzahl gibt den Anteil des Baugrundstücks an, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (§ 19 (2) BauNVO). Bei gebäudeungebundenen Photovoltaikanlagen wird ausschließlich im Bereich der Punktfundamente in den Boden eingegriffen und die Paneele überdecken die Bodenfläche, ohne jedoch die Bodenfunktionen durch Versiegelung vollständig zu überprägen. Insofern entspricht die für die Photovoltaik-Freiflächenanlage festgesetzte GRZ nicht dem tatsächlichen Versiegelungsgrad. Dieser ist als weitaus geringer anzusehen.

Die Höhenfestsetzungen für das Rechenzentrum orientieren sich an den Aussagen zu GE und GI.

5.1.3. Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen

Im Geltungsbereich wird eine abweichende Bauweise i.S.d. § 22 (4) BauNVO festgesetzt. Die Gebäudelänge von mehr als 50 m ist im Plangebiet zulässig.

Die bebaubaren Grundstücksflächen sind zeichnerisch durch Baugrenzen festgesetzt.

In den von einer Bebauung freizuhaltenden Grundstücksbereichen sind ausschließlich nur zur Erschließung notwendige Nebenanlagen, wie Verkehrsflächen, erdgebundene und oberirdisch verlaufende Medienleitungen sowie direkt zur Versorgung erforderliche Einrichtungen, auch mit Wirkung von Gebäuden, zulässig.

Bauliche Anlagen sind außerhalb der festgesetzten Baugrenzen nicht zulässig; hiervon ausgenommen sind bauliche Anlagen, die nach den Bestimmungen des § 35 (1) BauGB privilegiert sind.