Planungsdokumente: Energie- und Gewerbepark Hohensaaten

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.6. Natur, Landschaft, Umwelt

Gemäß der naturräumlichen Gliederung nach Scholz (1962) befindet sich der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Energie- und Gewerbepark“ im Hauptgebiet des Odertals und hier im Untergebiet der Sandterrassen des unteren Odertals. Aufgrund der Eisrandlage während der letzten großen Inlandvereisung im Pleistozän (Weichsel-Glazial) wurde das noch heute sichtbare Großrelief geschaffen. Im Zuge der Abschmelzung bildete sich der Verlauf der Oder heraus. Seither wird die Landschaft v.a. durch Abtragung des Materials der Höhenzüge und Ablagerungen in den Tiefenlagen gestaltet.

Die Prozesse dauern etwa seit 12.000 Jahre an, wodurch es sich geologisch gesehen um eine sehr junge Landschaft (insb. Auenlandschaft) handelt.

Die Bodengesellschaften unterscheiden sich zwischen den Höhenzügen (ungeordnetes Geschiebe im Bereich von Endmoränelagen und Sandterrassen) und der Talaue (i.d.R. Deckschichten aus Sanden und Lehmen sowie Flusssedimente). Dies beeinflusst die rezente Bodenbildung, den Nährstoff- und Wasserhaushalt und somit das biotische Ertragspotential. Dadurch ist zu vermuten, dass sich unter Ausschluss menschlichen Handelns kleinräumige Strukturen in der Bestockung bilden.

Forstbetriebskarte Forst Oderberg, Stand 01.01.2021 mit Darstellung Geltungsbereich

Standortstypisch wird unter Berücksichtigung der vorherrschenden Bodengesellschaften und der Klimazone im Modell der potentiell natürlichen Vegetation als Klimaxstadium für das Plangebiet der Waldmeister-Bingelkraut-Buchenwald angenommen. Dem widerspricht die aktuelle Ansprache der vorhandenen Bestände im Rahmen der Forsteinrichtung ( Abbildung 2), in der als dominierende Baumart die Gemeine Kiefer Pinus sylvestris angeführt wird. Als dominante Begleitbaumart hat sich über die letzten Jahre die Spätblühende Traubenkirsche Prunus serotina etabliert.

Auszug aus der Schutzgebietskarte Brandenburg mit Darstellung des Plangebietes (Quelle: https://geoportal.brandenburg.de/de/cms/portal/start/map/32 [Q 2])

Aufgrund der langjährigen militärischen Vornutzung und der anschließenden Eigentümerwechsel ist die gesamte Liegenschaft bis heute umzäunt. Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb von rechtskräftigen oder einstweilig gesicherten Schutzgebieten nach BNatSchG. Im südlichen Geltungsbereich sind in der Brandenburgischen Schutzgebietskarte unter Schutz stehende Bereiche dargestellt, die jedoch von den Festsetzungen unberührt bleiben. Hierbei handelt es sich um Flächen des Flora-Fauna-Habitatgebietes „Trockenhänge Oderberg-Liepe“ (NATURA 2000-Nr.: DE 3150-305; FFH-Nr. 577). Zudem sind in Abbildung 3 Bereiche besonderer Biotoptypenklassen zu erkennen.

2.7. Bodenschutz und Altlasten

Aufgrund der früheren Nutzung als Produktionsstätte zur Herstellung von Vorprodukten für die Pulver- und Sprengstoffherstellung bis 1945 sowie als Standort zum Umschlag und zur Lagerung von Mineralöl und Mineralölprodukten für den militärischen Einsatz ist davon auszugehen, dass im Plangebiet flächenhaft mit wasser- und bodengefährdenden Stoffen umgegangen wurde. Im Zuge des Erwerbs der Liegenschaft durch den Vorhabenträger wurden bereits Untersuchungen des Bodens und des Grundwassers durchgeführt. Zudem zeigt Abbildung 1 deutlich Bereiche mit Belastungen durch Bodenveränderungen in Form von Versiegelungen. Die Bodenfunktionen sind hierdurch massiv beeinträchtigt.

Nach Einschätzung der Brandenburger Polizeibehörde gelten aktuell ca. 350.000 ha des Landes Brandenburg als Kampfmittelverdachtsflächen. Dies schließt das Plangebiet mit ein. Von Fundmunition gehen neben den akuten Gefahren durch Detonation auch Langzeitgefahren für Boden und Grundwasser durch Zersetzung und Freisetzung umweltgefährdender Substanzen aus.

Grundsätzlich sind der Grundstückseigentümer und Vorhabenträger gem. § 4 (2) BBodSchG dazu verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen. Absatz 3 gilt entsprechend.

Aufgrund der flächenhaften Verteilung von nutzungsbedingten und historischen Altlastenpotentialen innerhalb des Plangebietes bestehen im Zuge der Erschließung Erfordernisse nach § 13 BBodSchG zur Sanierungsuntersuchung.

2.8. Eigentumsverhältnisse

Die gesamte Liegenschaft innerhalb des Geltungsbereichs ist im Eigentum des Vorhabenträgers. Weitere öffentliche oder private Grundstücke werden von der Planung nicht berührt.