Planungsdokumente: Neuaufstellung des Flächennutzungsplans für die Gemeinde Steinhöfel

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1. Einführung

1.1. Anlass der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Steinhöfel hat am 12.10.2022 den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur Neuaufstellung des gesamtgemeindlichen Flächennutzungsplans gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch beschlossen. Der Geltungsbereich der Neuaufstellung umfasst das gesamte Gemeindegebiet mit allen zwölf Ortsteilen (Arensdorf, Beerfelde, Buchholz, Demnitz, Gölsdorf, Hasenfelde, Heinersdorf, Jänickendorf, Neuendorf im Sande, Schönfelde, Steinhöfel und Tempelberg).

Bisher existieren für zehn der zwölf Ortsteile der Gemeinde Steinhöfel rechtswirksame Flächennutzungspläne (aus dem Jahr 2000). Die Ortsteile Jänickendorf und Neuendorf im Sande verfügen derzeit über keine (wirksame) Flächennutzungsplanung. Auf Grund der teilweise fehlenden, zum anderen Teil veralteten Darstellungen besteht Anlass zur Entwicklung eines gesamtgemeindlichen Konzepts mit Entwicklungsperspektive für die Gemeinde Steinhöfel. Die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans dient diesem Planungsziel, indem die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dargestellt wird.

Insbesondere haben sich in den letzten Jahren viele Rahmenbedingungen verändert, so dass die Entwicklung der Gemeinde Steinhöfel vor neue Herausforderungen gestellt wird. Hierzu gehören:

  • der vermehrte Flächendruck für große PV-Freiflächenanlagen bei gleichzeitiger weiterhin vorhandener Landwirtschaft als wesentliche wirtschaftliche Basis im Gemeindegebiet,
  • die überwiegende Nachfrage nach Einfamilienhäusern mit viel Flächenbedarf als Herausforderung für die Sicherung der erhaltenswerten historischen Ortsstrukturen,
  • die vielen, leerstehenden Wirtschaftsgebäude, deren Erhalt / Nachnutzung wesentlich für die wertgebende Ortsstruktur sowie lebendige Nutzungsmischung ist,
  • veränderte Bedingungen für Natur und Umwelt u.a. wegen des Klimawandels sowie Herausforderungen für den Erhalt des strukturierten Landschaftsbildes mit Funktionen für Natur- und Artenschutz sowie Erholung,
  • Nutzungskonflikte durch die Lage der landwirtschaftlichen Betriebe direkt an den Orten angrenzend und die damit verbundene Beeinträchtigung von ruhigen Wohnlagen,
  • Trends wie Homeoffice, Selbstversorgung und Heimwerken als Chance für die Nachnutzung und den Erhalt identitätsstiftender Gebäudesubstanz,
  • Nutzung der leicht positiven Bevölkerungsentwicklung zur Stabilisierung der Bevölkerungszahlen und Sicherung der grundlegenden Infrastruktur,
  • die rückläufige Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten am Arbeitsort und die damit verbundene Relevanz der Gewerbeentwicklung an geeigneten Standorten.

Die Gemeinde Steinhöfel hat im Rahmen der Förderung aus der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von gemeinsamer Flächennutzungsplanung, Bebauungsplänen und planerischer Maßnahmen der Landesentwicklung sowie der Projektkoordination / dem Projektmanagement von Planungsprozessen im Land Brandenburg (Planungsförderungsrichtlinie 2020 - PFR 2020)" einen Fördermittelantrag gestellt. Der Antrag wurde positiv beschieden. Die Neuaufstellung des gesamtgemeindlichen Flächennutzungsplans für die Gemeinde Steinhöfel wird anteilig durch Landesmittel gefördert.

1.2. Ziel und Zweck des Flächennutzungsplanes

Gemäß § 5 BauGB Abs. 1 Satz 1 ist im Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Der Planungshorizont beträgt entsprechend BauGB 10 bis 15 Jahre.

Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan ist ein wesentliches Instrument der Ortsplanung und dient dazu, die städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde zu ordnen und die Entwicklungsabsichten in ihren Grundzügen darzustellen.

Nach § 1 Abs. 5 BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen (der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan) u.a. Folgendes zu berücksichtigen:

  • eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt
  • eine dem Wohle der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung
  • die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt
  • der Schutz und die Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen
  • die Förderung von Klimaschutz und der Klimaanpassung
  • der Erhalt und die Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes
  • der sparsame und schonende Umgang mit Grund und Boden durch Maßnahmen der Innenentwicklung.

Bei der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes sind insbesondere folgende Inhalte zu berücksichtigen:

  • Integration im Verfahren befindlicher FNP-Änderungen, städtebaulicher Planungen sowie anderer aktueller kommunaler Planungen
  • Integration der nachrichtlichen Übernahmen von Planungen und sonstigen Nutzungsregelungen (z.B. Schutzgebiete des Naturschutzes, Denkmalschutz, Hochwasserschutz, Altlasten oder überörtliche technische Infrastruktur etc.)
  • Berücksichtigung der aktuellen Belange der Regional- und Landesplanung
  • Prüfung von potentiellen Entwicklungsflächen insbesondere für Wohnbauflächen und gemischte Bauflächen.

Ein wesentliches Ziel der Flächennutzungsplanung ist die aufeinander abgestimmte gemeinsame Entwicklung aller Ortsteile ohne deren jeweilige baulich-räumliche und funktionellen Besonderheiten aufzugeben. Diese finden sich in den unterschiedlichen Entwicklungszielen und deren Umsetzung in die Flächendarstellung des Planes und in der Begründung wieder.