7. Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
Das Gemeindegebiet wird von folgenden Bundes-, Landes- und Kreisstraßen berührt:
- Die Bundesstraße B5 verbindet großräumig Berlin mit Frankfurt (Oder). Angrenzend an Steinhöfel wird darüber die Verbindung zu Müncheberg und Petershagen hergestellt. Im Gemeindegebiet führt die Bundesstraße durch Heinersdorf und Arensdorf – ohne Ortsumfahrung.
- Die Bundesstraße B 168 verläuft von Eberswalde über Fürstenwalde und endet östlich von Cottbus an der Bundesstraße 97. Im Gemeindegebiet führt die Straße durch Beerfelde und Schönfelde.
- Die Landesstraße L 36 führt nach Fürstenwalde/Spree und Neuhardenberg. Im Gemeindegebiet führt die Straße durch Neuendorf im Sande, Steinhöfel, Heinersdorf, und Behlendorf.
- Die Landesstraße L 38 führt nach Fürstenwalde/Spree und Briesen. Im Gemeindegebiet quert sie lediglich einen Randbereich südlich von Demnitz an der Demnitzer Mühle.
- Kreisstraße K 6737: Verbindung von der L36 (zwischen Heinersdorf und Steinhöfel) nach Hasenfelde und zur B5 nach Arensdorf
- Kreisstraße K 6740: Verbindung von Steinhöfel (L36) über Demnitz zur L 38
- Kreisstraße K 6741: Verbindung von Schönfelde (B168) über Gölsdorf, Buchholz, Neuendorf im Sande nach Fürstenwalde/Spree.
Die Bestandsstraßen der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen wurden auf Grundlage der Geodateninfrastruktur Brandenburg mit Grundlagendaten des Landesbetriebs Straßenwesen Brandenburg übernommen und werden entsprechend dem Bestand dargestellt. Darüber hinaus reichende Planungen sind nicht bekannt.
Gemäß § 9 Bundesfernstraßengesetz und § 24 Brandenburgisches Straßengesetz gibt es Einschränkungen der baulichen Anlagen entlang von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten:
Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, dürfen nicht errichtet werden. Einschränkungen für bauliche Anlagen, die außerhalb der Ortsdurchfahrt über Zufahrten oder Zugänge mittelbar oder unmittelbar angeschlossen werden sollen. Bis zu einem Abstand von 40 m ist die Zustimmung der Straßenbauverwaltung erforderlich. Gleiches gilt bei vorhandenen Hochbauten oder Anlagen, die geändert oder anders genutzt werden sollen.