1.3. Landschaftsplan / Umweltbericht
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist im Rahmen der Fortschreibung für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Das Ergebnis der Umweltprüfung wird in der Abwägung berücksichtigt. Belange der Landschaftsplanung werden in eine Kartendarstellung zum Flächennutzungsplan integriert (bspw. Biotope, hochwertige Landschaftsräume etc.).
Nach § 11 Abs. 2 BNatSchG sind Landschaftspläne aufzustellen, sobald dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Derzeit liegen Landschaftspläne mit Stand Vorentwurf aus dem Jahr 1997 vor.
Der Sachverhalt zur Erforderlichkeit der Aufstellung eines Landschaftsplanes als Voraussetzung für die Neuaufstellung des gesamtgemeindlichen Flächennutzungsplans wurde mit der unteren Naturschutzbehörde im Vorfeld der Planung diskutiert. Als Ergebnis wurde am 24.05.2023 folgendes festgehalten:
„Auf Grundlage der Stellungnahme von RA Dr. Thiele vom 15.03.2023 in Bezug auf das FNP-Änderungsverfahren zum B-Plan „Klimapark Steinhöfel, OT Demnitz“ sowie des zugehörigen Abwägungsvorschlags wurde der Sachverhalt erörtert.
Das Erfordernis zur Aufstellung eines Landschaftsplanes als Voraussetzung für die Neuaufstellung des gesamtgemeindlichen Flächennutzungsplans für die Gemeinde Steinhöfel begründet sich gemäß der Stellungnahme von RA Dr. Thiele nicht. Die Aufstellung eines Landschaftsplanes ist daher nicht erforderlich.“
Belange der Landschaftspflege werden auf Grundlage der vorhandenen Landschaftspläne sowie aktuellen Bestandserfassungen, Datenabfragen bei den zuständigen Behörden etc. in den FNP integriert.
Eine gesonderte Aufstellung soll zeitnah in einem eigenständigen Verfahren erfolgen, sobald dies der Gemeinde möglich ist.