Planungsdokumente: Neuaufstellung des Flächennutzungsplans für die Gemeinde Steinhöfel

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.2. Ziel und Zweck des Flächennutzungsplanes

Gemäß § 5 BauGB Abs. 1 Satz 1 ist im Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Der Planungshorizont beträgt entsprechend BauGB 10 bis 15 Jahre.

Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan ist ein wesentliches Instrument der Ortsplanung und dient dazu, die städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde zu ordnen und die Entwicklungsabsichten in ihren Grundzügen darzustellen.

Nach § 1 Abs. 5 BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen (der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan) u.a. Folgendes zu berücksichtigen:

  • eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt
  • eine dem Wohle der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung
  • die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt
  • der Schutz und die Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen
  • die Förderung von Klimaschutz und der Klimaanpassung
  • der Erhalt und die Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes
  • der sparsame und schonende Umgang mit Grund und Boden durch Maßnahmen der Innenentwicklung.

Bei der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes sind insbesondere folgende Inhalte zu berücksichtigen:

  • Integration im Verfahren befindlicher FNP-Änderungen, städtebaulicher Planungen sowie anderer aktueller kommunaler Planungen
  • Integration der nachrichtlichen Übernahmen von Planungen und sonstigen Nutzungsregelungen (z.B. Schutzgebiete des Naturschutzes, Denkmalschutz, Hochwasserschutz, Altlasten oder überörtliche technische Infrastruktur etc.)
  • Berücksichtigung der aktuellen Belange der Regional- und Landesplanung
  • Prüfung von potentiellen Entwicklungsflächen insbesondere für Wohnbauflächen und gemischte Bauflächen.

Ein wesentliches Ziel der Flächennutzungsplanung ist die aufeinander abgestimmte gemeinsame Entwicklung aller Ortsteile ohne deren jeweilige baulich-räumliche und funktionellen Besonderheiten aufzugeben. Diese finden sich in den unterschiedlichen Entwicklungszielen und deren Umsetzung in die Flächendarstellung des Planes und in der Begründung wieder.

1.3. Landschaftsplan / Umweltbericht

Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist im Rahmen der Fortschreibung für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Das Ergebnis der Umweltprüfung wird in der Abwägung berücksichtigt. Belange der Landschaftsplanung werden in eine Kartendarstellung zum Flächennutzungsplan integriert (bspw. Biotope, hochwertige Landschaftsräume etc.).

Nach § 11 Abs. 2 BNatSchG sind Landschaftspläne aufzustellen, sobald dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Derzeit liegen Landschaftspläne mit Stand Vorentwurf aus dem Jahr 1997 vor.

Der Sachverhalt zur Erforderlichkeit der Aufstellung eines Landschaftsplanes als Voraussetzung für die Neuaufstellung des gesamtgemeindlichen Flächennutzungsplans wurde mit der unteren Naturschutzbehörde im Vorfeld der Planung diskutiert. Als Ergebnis wurde am 24.05.2023 folgendes festgehalten:

„Auf Grundlage der Stellungnahme von RA Dr. Thiele vom 15.03.2023 in Bezug auf das FNP-Änderungsverfahren zum B-Plan „Klimapark Steinhöfel, OT Demnitz“ sowie des zugehörigen Abwägungsvorschlags wurde der Sachverhalt erörtert.

Das Erfordernis zur Aufstellung eines Landschaftsplanes als Voraussetzung für die Neuaufstellung des gesamtgemeindlichen Flächennutzungsplans für die Gemeinde Steinhöfel begründet sich gemäß der Stellungnahme von RA Dr. Thiele nicht. Die Aufstellung eines Landschaftsplanes ist daher nicht erforderlich.“

Belange der Landschaftspflege werden auf Grundlage der vorhandenen Landschaftspläne sowie aktuellen Bestandserfassungen, Datenabfragen bei den zuständigen Behörden etc. in den FNP integriert.

Eine gesonderte Aufstellung soll zeitnah in einem eigenständigen Verfahren erfolgen, sobald dies der Gemeinde möglich ist.

1.4. Rechtsverbindlichkeit

Rechtsgrundlage für die Aufstellung des FNP ist das Baugesetzbuch, im Wesentlichen der § 5 dieses Gesetzes. Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan ist für den einzelnen Grundstückseigentümer nicht verbindlich. Er bindet jedoch grundsätzlich an der Aufstellung beteiligten öffentliche Planungsträger, die dem Flächennutzungsplan nicht widersprochen haben. Er entfaltet eine Bindungswirkung für die verbindliche Bauleitplanung, z. B. Bebauungspläne. Diese sind entsprechend § 8 Abs. 2 BauGB aus dem wirksamen Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ebenso werden Bauvorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB auf der Grundlage des Flächennutzungsplanes beurteilt.

Aufgrund der Darstellungen im Maßstab 1:10.000 kann aus dem Flächennutzungsplan keine „flurstücksscharfe“ Flächenabgrenzung abgeleitet werden. Es werden hier entsprechend Baugesetzbuch die Grundzüge der Entwicklung dargestellt. Eine Darstellung im Flächennutzungsplan begründet daher kein Baurecht. Hierfür sind weitergehende Regelungen des BauGB, insb. die §§ 30 bis 35 zu beachten.

Der Flächennutzungsplan bedarf, um Rechtswirksamkeit zu erhalten, der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 6 BauGB). Die Erteilung der Genehmigung ist öffentlich bekannt zu machen. Der wirksame Flächennutzungsplan bindet die Gemeinde und die an seiner Aufstellung beteiligten öffentlichen Planungsträger, soweit sie ihm nicht widersprochen haben.