6.6. Verkehrsflächen
Darzustellen sind entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge. Entsprechend der Maßstabsebene des Flächennutzungsplanes erfolgt dies in den Grundzügen.
Darzustellen sind entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge. Entsprechend der Maßstabsebene des Flächennutzungsplanes erfolgt dies in den Grundzügen.
Das Gemeindegebiet wird von folgenden Bundes-, Landes- und Kreisstraßen berührt:
Die Bestandsstraßen der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen wurden auf Grundlage der Geodateninfrastruktur Brandenburg mit Grundlagendaten des Landesbetriebs Straßenwesen Brandenburg übernommen und werden entsprechend dem Bestand dargestellt. Darüber hinaus reichende Planungen sind nicht bekannt.
Gemäß § 9 Bundesfernstraßengesetz und § 24 Brandenburgisches Straßengesetz gibt es Einschränkungen der baulichen Anlagen entlang von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten:
Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, dürfen nicht errichtet werden. Einschränkungen für bauliche Anlagen, die außerhalb der Ortsdurchfahrt über Zufahrten oder Zugänge mittelbar oder unmittelbar angeschlossen werden sollen. Bis zu einem Abstand von 40 m ist die Zustimmung der Straßenbauverwaltung erforderlich. Gleiches gilt bei vorhandenen Hochbauten oder Anlagen, die geändert oder anders genutzt werden sollen.
Zusätzlich zu den Bundes-, Landes- und Kreisstraßen werden Straßen dargestellt, die für die Gemeinde bedeutsame Funktionen haben (insbesondere Straßen mit Verbindungsfunktion für Orte). Hierzu zählen folgende Straßen:
Die Darstellung innerörtlicher Zubringer-, Sammel- oder Ringstraßen ist aufgrund der Größe der Ortslagen nicht erfolgt.