Planungsdokumente: Neuaufstellung des Flächennutzungsplans für die Gemeinde Steinhöfel

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.1.3. Regionalplan Oderland-Spree

Im Integrierten Regionalplan Oderland-Spree (in Aufstellung befindlich) werden Festlegungen zur Siedlungs- und Freiraumentwicklung und Infrastruktur in Umsetzung der Neufassung des Regionalplanungsgesetzes und der Planungsaufträge aus dem LEP HR als Mindestinhalte für Regionalpläne im Land Brandenburg getroffen. Der Integrierte Regionalplan liegt derzeit teilweise im Vorentwurf vor.

Da die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes nach derzeitigem Kenntnisstand den Zielen der Landesplanung entspricht, wird davon ausgegangen, dass auch die in Aufstellung befindlichen Ziele und Grundsätze des Regionalplans beachtet werden.

Der Sachliche Teilregionalplan „Regionale Raumstruktur und Grundfunktionale Schwerpunkte“ ist mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 42/2021 vom 27.10.2021 in Kraft getreten. Die Gemeinde Steinhöfel liegt im weiteren Metropolenraum (WMR) sowie im ländlichen Gestaltungsraum. Der nächst gelegene Grundfunktionale Schwerpunkt ist die Stadt Briesen.

Folgender Grundsatz ist für die Gemeinde Steinhöfel von Bedeutung:

G 1.3 Ländlicher Gestaltungsraum

Im Ländlichen Gestaltungsraum sollen regionale Entwicklungskonzepte, die zur Gestaltung eines attraktiven Lebens- und Wirtschaftsraums beitragen, gefördert und unterstützt werden. Die Leistungen der Daseinsvorsorge und der Zugang zu diesen sollen im Sinne des Gleichwertigkeitsziels durch eine wirkungsorientierte Regionalentwicklung gesichert und eingerichtet werden.

  • Bewertung: Die Gemeinde Steinhöfel versucht eine regionale Steigerung der Wertschöpfung insbesondere durch den Ausbau erneuerbarer Energien bei gleichzeitiger Sicherung der landwirtschaftlichen Flächen (Agri-PV) zu erreichen. Die Sicherung regionaler Erwerbsmöglichkeiten wird auf Ebene des Flächennutzungsplans insbesondere durch die Sicherung und Erweiterung gewerblicher Bauflächen erzielt. Weiterhin werden in den historischen Ortslagen sowie an ehemaligen Bahnhöfen bzw. Haltepunkten gemischte Bauflächen dargestellt.

Der Sachliche Teilregionalplan „Erneuerbare Energien“ liegt derzeit in der Entwurfsfassung für die förmliche Beteiligung nach § 9 Abs. 2 ROG vor. Er trifft Festlegungen für den Ausbau von Wind- und Solarenergie. Auch für die Gemeinde Steinhöfel sind diese Festlegungen von Belang:

Z 1 Vorranggebiete Windenergienutzung

Der Regionalplan legt 32 Vorranggebiete für die Windenergienutzung fest. In den Vorranggebieten Windenergienutzung sind andere raumbedeutsame Funktionen und Nutzungen ausgeschlossen, soweit diese nicht mit der Windenergienutzung vereinbar sind. Drei der Vorranggebiete Windenergienutzung liegen ganz oder teilweise im Gemeindegebiet von Steinhöfel (VR-WEN 35 Beerfelde Buchholz, VR-WEN 51 Müncheberg-Mittelheide und VR-WEN 60 Heinersdorf-Ost).

  • Bewertung: Die Gemeinde Steinhöfel trifft im Flächennutzungsplan für die Vorranggebiete Windenergienutzung keine Festlegungen, die dieser Nutzung entgegenstehen. Lediglich im Bereich des VR-WEN 35 sieht der Flächennutzungsplan eine Biogasanlage vor; die Anlage wurde aufgrund eines bereits 2011 bestandskräftig gewordenen Bebauungsplans errichtet.

G 1 Photovoltaik-Freiflächenanlagen

Die Träger der Bauleitplanung sollen durch Berücksichtigung des Kriteriengerüsts Photovoltaik-Freiflächenanlagen der Regionalen Planungsgemeinschaft zu einer raumverträglichen Entwicklung von raumbedeutsamen Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) beitragen.

  • Bewertung: Die Gemeinde Steinhöfel hat bereits in mehreren Bauleitplanverfahren Freiflächen für die Entwicklung von Photovoltaikanlagen ausgewiesen (u.a. Solarpark III, Klimapark Steinhöfel). Zur Raumverträglichkeit dieser Entwicklung trägt die Gemeinde unter anderem dadurch bei, dass vor allem Agri-Photovoltaikanlagen vorgesehen sind.

4.2. Übergeordnete Fachplanungen

Für den Landkreis Oder-Spree liegt ein Landschaftsrahmenplan vor, der durch die Gemeinde Steinhöfel in der Abwägung zum Flächennutzungsplan zu berücksichtigen ist. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Darstellungen des Landschaftsrahmenplans erfolgt im weiteren Verfahren im Umweltbericht.

Nach derzeitigem Kenntnisstand werden im Gebiet von Steinhöfel darüber hinaus derzeit keine übergeordneten Fachplanungen erarbeitet, die auf Ebene des Flächennutzungsplans in die Abwägung und Planung eingestellt werden müssen. Bestehende Schutzgebiete des Naturschutzes oder des Hochwasserschutzes, Bergbaugebiete u.a. werden nachrichtlich in den FNP übernommen.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gebeten, im Rahmen des Verfahrens nach § 4 Abs. 1 BauGB betreffende Informationen zur Verfügung zu stellen.

4.3. Kommunale Planungen