Die Gemeinde Steinhöfel hat ein gesamtgemeindliches Konzept für großflächige Freiflächen-Photovoltaikanlagen erstellt (September 2022). Hieraus wurden bereits erste Bebauungspläne entwickelt und entsprechend Planungsrecht geschaffen.
Das Konzept soll die Zulässigkeit von Freiflächen-Photovoltaikanlagen durch Festlegung von verbindlichen Anforderungen und Kriterien steuern, um eine gewisse Planungssicherheit für kommunale Gremien, für die Verwaltung, für Flächeneigentümer und mögliche Investoren zu bewirken.
Es wurde eine Matrix als Grundlage für die Beurteilung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen entwickelt. Dazu werden nach dem Ausschlussprinzip Restriktionsbereiche zusammengeführt, die ausdrücklich nicht für die Nutzung von großflächigen Freiflächen-Photovoltaikanlagen geeignet sind. Für verbleibende Eignungsflächen werden vertiefend Vorgaben für die Nutzungsintensität einbezogen.
Die Gemeinde hat sich eine Obergrenze von 600 ha für PV-Freiflächenanlagen gesetzt. Änderungen der Flächenobergrenze sind durch erneuten Beschluss der Gemeinde möglich. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass sich die oben formulierte Obergrenze nicht auf die jeweiligen Geltungsbereiche der in Aufstellung derzeit und zukünftig befindlichen Bebauungspläne bezieht. Relevant ist allein die im Bebauungsplan festgesetzte „sonstige Sondergebietsfläche“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO. Verkehrsflächen, Grünflächen und sonstige Festsetzungen haben für die Anrechenbarkeit keine Relevanz.
Um das landwirtschaftliche Produktionsvermögen der Gemeinde Steinhöfel als Wirtschaftsgrundlage nicht zu gefährden, wird der Flächenentzug für großflächige Freiflächen-Photovoltaikanlagen innerhalb des Gemeindegebietes auf 5 % der landwirtschaftlichen Fläche beschränkt. Weiterhin wird der flächengewichtete Mittelwert der Ackerzahl (AZ) berechnet.
- Für Flächen die den Wert von 40 übersteigen, ist eine PV-Nutzung ausgeschlossen.
- Für Flächen, deren durchschnittliche AZ 30 übersteigt, ist eine duale Nutzung der Kategorie "Kultur" (Agri-PV) zwingend vorgeschrieben (Einjährige, mehrjährige und Dauerkulturen, wie Obstbau, Beerenobstbau, Ackerbau, Gemüsebau, Feldfutterbau. Hier sind Kulturen, die in Deutschland keine 100 % Eigenbedarfsabdeckung haben, zu bevorzugen, um die regionale Ernährungssicherung zu fördern. Zusätzlich ist extensive, nicht dauerhafte Tierhaltung zur Flächenpflege und nach den Regeln der regenerativen Landwirtschaft erlaubt.)
- Für Flächen, deren durchschnittliche AZ 30 nicht übersteigt, ist eine duale Nutzung in der Kategorie "Kultur" (Agri-PV) oder "Dauergrünland" zwingend vorgeschrieben. (Dauergrünland, wie Weide- und Wiesennutzung durch Schafe, Ziegen, Hühner- und Entenhaltung, aber auch Bienenweiden und Trockenwiesen. Es ist extensive Tierhaltung nach den Regeln der regenerativen Landwirtschaft mit einer Großvieheinheit (GV) ≤ 2 je Hektar Fläche erlaubt. Diese Besatzdichte (GV) gilt bezogen auf die im Bebauungsplan auszuweisende „sonstige Sondergebietsfläche“ gemäß § 11 (2) BauNVO ohne z.B. Grün- und Ausgleichsflächen.)